Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Wunsch nach Entgeltumwandlung nachzukommen. Jedoch sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, sich am Aufbau der Betriebsrente finanzielle zu beteiligen.
Gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber treffen Sie eine Vereinbarung, ab wann und wie Ihr Einkommen in Beiträge zur Betriebsrente umgewandelt wird.
Für Ihre bAV können Sie auch die Riester-Zulage beanspruchen.
Zum 1. Januar 2005 wurde die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen neu geregelt (Einführung des Alterseinkünftegesetzes - AltEinkG.
Durch die Entgeltumwandlung können Sie mit ansehnlichen Steuervorteilen und einer nicht unerheblichen Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen rechnen.
Beispielrechnung:
Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Vertrag beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden. Da der Arbeitgeber die Vertragsangelegenheiten übernimmt, hat der Arbeitnehmer wenig Aufwand.
Bis zu 3048 € jährlich (monatlich 254 €) - Stand 2017 - können sozialabgaben- und steuerfrei in die bAV fließen. Das entspricht 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Für ab 2005 abgeschlossene Verträge können weitere 1800 € steuerfrei (aber nicht sozialabgabenfrei) als Zusatzbeitrag in die bAV gezahlt werden. Bei der Direktzusage und Unterstützungskasse gibt es hier keine Grenze.
Sollte der Arbeitgeber Insolvenz anmelden, hat das keine Auswirkungen auf die betriebliche Rente, da die Versicherungen unabhängig vom Arbeitgeber sind und von der BAFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) überwacht werden.
Bei den Direktzusagen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen kommt der PSVaG (Pensions-Sicherungs-Verein) für die Betriebsrente auf.
Vorteile der betrieblichen Altersversorgung: