Wer kann sich privat krankenversichern?
Ob sie sich privat krankenversichern können und zu welchen Konditionen, bestimmt Ihr Berufsstatus.
In jedem Fall können sich Selbständige aller Berufsgruppen und Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater...) privat krankenversichern ohne bestimmte Voraussetzungen.
Privat krankenversichern dürfen sich Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, diese beträgt 60.750 € in 2019, monatlich 5.062,50 €. Diese Voraussetzung entfällt bei Wechsel von einer privaten in eine andere private Krankenversicherung.
Eine sogenannte Beihilfe von ihrem Dienstherrn erhalten Beamte und andere beihilfeberechtigte Personen. Die Beihilfestelle übernimmt einen bestimmten Prozentsatz aller Krankheitskosten. Durch eine private Krankenversicherung sollten die restlichen Kosten abgesichert werden.
Vor Beginn des Studiums können sich Studenten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen und sich in einer privaten Krankenversicherung versichern. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres endet die Mitversicherung für Studenten in der Familienversicherung, so dass ab diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht eintritt, wodurch die Möglichkeit besteht, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Die studentische Krankenversicherung erlischt nach 14 Fachsemestern bzw. mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Auch zu diesem Zeitpunkt ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.
Was versteht man unter Wartzeiten?
Ob bei einem Versicherungswechsel Wartezeiten einzuhalten sind oder ob diese erlassen werden können, bestimmt die Vorversicherung des Versicherungsnehmers. Keine Wartezeiten fallen an bei einem Wechsel von einer privaten in eine andere private Krankenversicherung.
Ebenfalls fallen keine Wartezeiten an bei einem Wechsel von einer gesetzlichen in eine private Krankenversicherung, wenn der Wechsel ohne Unterbrechung stattfindet.
Mit einer Wartezeit von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn müssen Sie rechnen, wenn Sie nicht krankenversichert sind. Allerdings werden durch Unfälle entstandene Krankheitskosten während dieser Zeit erstattet.
Für manche Leistungen, wie z. B. Zahnersatz, gilt die besondere Wartezeit von 8 Monaten nach Versicherungsbeginn. Bei Vorlage eines Gesundheitszeugnisses Ihres Hausarztes können die genannten Wartezeiten erlassen werden.
Was versteht man unter Selbstbeteiligung?
In der privaten Krankenversicherung kann bei den meisten Tarifen eine Selbstbeteiligung gewählt werden. Die Krankenversicherung erstattet den Teil der Kosten, der den Selbstbehalt übersteigt. Diese Selbstbeteiligung gilt immer für ein Kalenderjahr und muss von der versicherten Person selbst aufgebracht werden. Die monatlichen Versicherungsbeiträge reduzieren sich durch eine höher gewählte Selbstbeteiligung. Allerdings sollte daran gedacht werden, dass diese Summe auch in jedem Jahr ohne Kraftanstrengung aufgebracht werden kann.
Gibt es immer eine Beitragsrückerstattung (BRE)?
Eine sogenannte Beitragsrückerstattung (BRE) bieten die meisten privaten Krankenversicherer ihren Versicherten an. Voraussetzung ist, dass über einen bestimmten Zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen, also keine Belege zur Kostenabrechnung beim Versicherer eingereicht wurden.
Es kann sich unter Umständen lohnen, auf das Einreichen kleinerer Rechnungen zu verzichten, so dass der Versicherte dadurch eine BRE in Höhe von einem oder mehreren Monatsbeiträgen erhält.
Welche Leistungen erwarten mich?
Das passendste Angebot für sich selbst zu finden, ist bei der Vielzahl der Tarife nicht ganz einfach. Deshalb sollte man sich vor der Entscheidung einige Gedanken darüber machen, welche Ansprüche man an eine Krankenversicherung hat. Dabei sollten der Bedarf und der Leistungsumfang bestimmt werden. So geht man sicher, dass man nicht für nicht benötigte Leistungen bezahlt oder dass wichtige Leistungen im Tarif nicht enthalten sind. Nach der Bedarfsermittlung sollten gezielt Tarife gesucht werden, die am besten den gewünschten Ansprüchen gerecht werden:
Wie funktioniert die Kostenübernahme?
Der behandelnde Arzt stellt dem Patienten nach der Behandlung die erbrachten Leistungen in Rechnung. Somit ist der Patient dem Arzt gegenüber zur Zahlung verpflichtet. Die Rechnung des Arztes reicht der Versicherte bei seiner privaten Krankenversicherung ein, die ihm die entstandenen Kosten erstattet, wenn die beanspruchten Leistungen durch den Versicherungstarif abgedeckt sind.
Vor einer umfangreichen Behandlung (Beamte ab 1.000 € und alle anderen Versicherten ab 2.000 € voraussichtliche Behandlungskosten) haben Privatversicherte das Recht, einen Kostenvoranschlag bei der privaten Krankenversicherung einzureichen mit der Bitte um Prüfung der Kostenübernahme.
Gibt es Leistungen, die nicht erbracht werden?
Alle vertraglich vereinbarten Leistungen werden grundsätzlich erbracht. Alle nicht vertraglich vereinbarten Leistungen werden demzufolge nicht erbracht.
Bestimmte Leistungen können individuell ausgeschlossen werden, z. B. wenn bestimmte Risiken aufgrund einer Gesundheitsprüfung bei der Aufnahme in die private Krankenversicherung festgestellt wurden.
Eine Staffelung der Leistungen für Zahnersatz gilt oftmals in den ersten Jahren nach Beginn der privaten Krankenversicherung, wobei die Leistungen sich jährlich erhöhen, bis sie schließlich vollständig übernommen werden. Ebenfalls werden keine weiteren Leistungen erbracht, wenn der Maximalbetrag für bestimmte Zusatzleistungen in einem Bereich (z. B. Heilpraktiker-Behandlungen) ausgeschöpft ist oder wenn der maximal vereinbarte Betrag für Sehhilfen bereits verbraucht wurde.
Antragstellung und Gesundheitsprüfung
Ist der passende Tarif gefunden, muss ein Aufnahmeantrag gestellt werden, bei dem Fragen zur Gesundheit wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen, um das Risiko für die Versicherungen einzugrenzen. Bei bestimmten Vorerkrankungen besteht ein erhöhtes Behandlungsrisiko, für das die Versicherung Risikozuschläge erheben oder bestimmte Leistungen von vornherein gänzlich ausschließen kann. Manchmal werden Anträge auf Aufnahme auch abgelehnt.
Wer unwahre Angaben über seinen Gesundheitszustand macht, muss mit schweren Konsequenzen rechnen, da die private Krankenversicherung dann dazu berechtigt ist, Leistungen zu verweigern und erbrachte Leistungen nachträglich zurückzufordern.
Steuerliche Behandlung der Beiträge
Unter Berücksichtigung bestimmter Regelungen können die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in der Steuererklärung abgesetzt werden. Hierbei wird jedoch nur der Anteil der Beiträge berücksichtigt, der für die so genannten Basisleistungen in der privaten Krankenversicherung gezahlt wird. Einen Bescheid über die Höhe der absetzungsfähigen Basisleistungen erhält der Versicherungsnehmer jährlich von seiner Versicherung. In der Steuererklärung kann dieser Betrag angegeben werden. Seit einiger Zeit sind Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe absetzbar, was besonders für Selbständige vorteilhaft ist, da sie keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten.
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